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Jährliche Berichte gemäß § 75a öBörseG

Laut § 75a Abs 1 Börsegesetz müssen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, mindestens ein mal jährlich ein Dokument vorlegen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die sie in den vorausgegangenen zwölf Monaten in einem oder mehreren EWR-Vertragsstaaten und in Drittstaaten auf Grund ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung von Wertpapieren, Wertpapieremittenten und Wertpapiermärkten veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt haben.

Jährlicher Bericht § 75a BörseG für GJ 2011